Deutsche Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörigkeit: 

  • Durch Erklärung nach §5 StAG
  • Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit §14 StAG – Staatsangehörigkeitsausweis

Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz:

Kraft Gesetzesänderung vom 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (nach dem 23.05.1949), die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwerben. Dies trifft auf Personen zu, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 StAG). Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.

Erklärungsberechtigt sind:

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3.  Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG vor dem 01.04.1953 verloren haben, oder
  4.  Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Ausgenommen vom Erklärungserwerb sind:

  • Personen, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder verloren haben.
  • Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche Geburtsurkunde beantragt haben.
  • Personen, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder bei denen andere Ausschlussgründe gem. § 11 StAG vorliegen.

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) – §14 StAG 

Personen, die vor dem 23.05.1949 geboren wurden oder Personen, deren deutscher Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit vor deren Geburt verloren hat:

Personen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (vor dem 23.05.1949), und die ebenfalls einen deutschen Elternteil haben, können einen Antrag auf Einbürgerung gem. § 14 StAG stellen. Dies gilt auch für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Die Regelung gilt auch für die Abkömmlinge dieser Antragsberechtigten.

Zu beachten ist, dass bei dem Antrag gem. § 14 StAG muss ein Einbürgerungstest absolviert werden. Der Gesamtfragenkatalog des Tests ist auf der Website des Bundesministeriums des Innern abrufbar. Von 33 ausgewählten Fragen sind 17 richtig zu beantworten.