Wichtiger Hinweis für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft für Kinder von nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Deutschen

Wichtiger Hinweis für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft für Kinder von nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Deutschen

Sie sind deutsche/r Staatsbürger/in, leben im Ausland, z.B. in den USA, und sind nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren. Zur Zeit der Geburt ihres/ihrer Kindes/Kinder haben Sie weiterhin den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Damit auch ihre Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen ist folgendes zu beachten:

  • Nach 4 Abs. 4 StAG erwerben die Kinder von NACH dem 31.12.1999 im Ausland geboren Deutschen NICHT durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit, z.B. die U.S.-amerikanische Staatsbürgerschaft, erwerben.
  • Nur wenn die Eltern innerhalb eines (1) Jahresnach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für Unterstützung bei dem Antrag kontaktieren Sie uns bitte unter pkorn@germanamericanlawyer.com oder hier.

Weitere Information zur Antragstellung finden Sie hier.