Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Haben Sie in den letzten 12 Jahre durch Annahme der U.S.-amerikanischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft verloren?

Normalerweise setzt eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit voraus, dass der Einbürgerungsbewerber in Deutschland lebt. Für alle Einbürgerungsbewerber mit Auslandswohnsitz ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Seit dem 01.01.2000 gibt besteht nach § 25 Abs. 2 StAG die Möglichkeit einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft zu stellen, und nach Erhalt der Beibehaltungsgenehmigung, bzw. Aushändigung der Beibehaltungsurkunde, eine fremde Staatsangehörigkeit (z.B. U.S. Staatsbürgerschaft) anzunehmen und somit eine doppelte Staatsbürgerschaft zu erlangen. Nach dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche mit Auslandswohnsitz die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG verloren, da sie versäumt haben, VOR dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten. In den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Die Genehmigung liegt im Ermessen des BVA.

Voraussetzung hierfür ist, unter anderem, dass der/die Antragsteller/in zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für die Erteilung einer BBG erfüllt hätte, und die erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen, sowie gute Deutschkenntnisse vorliegen, die Sicherung des Lebensunterhalts gegeben ist sowie Straffreiheit besteht. Wichtig ist, dass der Antrag auf Wiedereinbürgerung innerhalb von 12 Jahren nach Annahme der fremden Staatsbürgerschaft gestellt werden muss. Die Bearbeitungszeit liegt bei ca. 3 Jahren.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit hingegen VOR dem 01.01.2000 verloren haben, kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Chancen, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, sind dementsprechend gering.

Für Unterstützung bei dem Antrag kontaktieren Sie uns bitte hier oder unter pkorn@germanamericanlawyer.com